für Geschäfte mit Unternehmen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung vom 1.4.2006
1. Geltung
1.1. Diese AGB gelten bei der Beauftragung der D2. Agentur für strategische Kommunikation GmbH (in der Folge "D2") als mitvereinbart. AGB von Vertragspartnern von D2 gelten nur insoweit, als sie mit den AGB von D2 nicht in Widerspruch stehen. Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner von D2 diese AGB sowohl für den aktuellen Auftrag wie auch für alle zuküftigen Aufträge an. Den Bestimmungen dieser AGB allenfalls entgegenstehende Vereinbarungen in älteren AGB sind nicht mehr anwendbar.
2. Auftragsannahme, Schriftform
2.1. Die Annahme eines Auftrags durch D2 erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder tatsächliche Leistungserbringung. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen jeweils der Schriftform.
3. Leistungen, Zusatzleistungen, Honorar und Anzahlung
3.1. Die Preise von D2 verstehen sich zuzäglich gesetzlichen Abgaben (insbesondere Anzeigenabgabe) und Mehrwertsteuer und sind mit dem Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Erbringung der Leistungen durch D2.
3.2. Sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen von D2, die nicht von einem Angebot von D2 umfasst, jedoch über Aufforderung des Auftraggebers zusätzlich von D2 zu erbringen sind, werden von D2 gesondert in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Auftraggebers wird D2 vor Erbringung solcher Zusatzleistungen dem Auftraggeber ein Angebot über die Kosten solcher Zusatzleistungen ermitteln. D2 behält sich das Recht vor, Zusatzleistungen erst nach schriftlicher Bestätigung der Übernahme der Kosten durch den Auftraggeber zu erbringen.
3.3. Jede Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, es sei denn, dass D2 der Aufrechnung schriftlich zugestimmt hat.
3.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist D2 berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten (einschliesslich jener von Inkassounternehmen und/oder Rechtsanwälten), sowie bankliche Verzugszinsen zu verrechnen. Ausserdem ist D2 bei Zahlungsverzug des Vertragspartners nach erfolgloser schriftlicher Mahnung berechtigt, vertragliche Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesem Falle hat der Auftraggeber die bereits von D2 erbrachten Leistungen und die D2 entstandenen Kosten zu vergüten.
3.5. D2 ist berechtigt, Aufträge nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der gemäss dem jeweiligen Angebot zu erwartenden Fakturensumme auszuführen. Sollte der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung von D2 die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringen, ist D2 einerseits nicht verpflichtet, Leistungen für den Vertragspartner zu erbringen. Dennoch von D2 erbrachte Leistungen oder D2 entstandene Kosten sind vom Vertragspartner auch im Fall des Rücktritts vom Vertrag durch D2 zu vergüten. Andererseits ist D2 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Für von D2 durchgeführte Produktionsüberwachung gilt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ein Honorar in Höhe von 10% der Produktionskosten, mindestens jedoch EUR 240,00 als vereinbart.
3.7. Sollte D2 für eine Leistung keinen Preis angeboten haben, so richtet sich das geringste angemessene Entgelt nach den von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbarten Honorarrichtlinien für das graphische Gewerbe in der jeweils geltenden Fassung.
4. Präsentationen
4.1. Wird D2 vom Auftraggeber zu Präsentationen aufgrund vorheriger Gespräche und Briefings eingeladen, steht D2 f¨r diese Präsentationen ein angemessenes Entgelt zu, dessen Höhe D2 vor der Präsentation bekannt gibt. Widerspricht der Auftraggeber nicht spätestens drei Arbeitstage vor der Präsentation, so gilt dieses als vereinbart.
4.2. Das vereinbarte, angemessene Entgelt steht D2 zu, auch wenn D2 nach erfolgter Präsentation keinen Auftrag erhält (Abschlagshonorar). Sollte D2 nach Teilnahme an der Präsentation einen Auftrag erhalten, werden D2 und der Vertragspartner im Einzelfall vereinbaren, ob das für die Teilnahme an der Präsentation vereinbarte Entgelt aufgrund der Erteilung eines Auftrags durch den Vertragspartner entfallen kann.
4.3. Von D2 bei Präsentationen ergebene Unterlagen (insbesondere Konzepte, Layouts, Entwürfe sowie schriftlich festgehaltene Ideen oder Anregungen) bleiben jedenfalls im Eigentum von D2. Sämtliche präsentierten Inhalte stellen das geistige Eigentum von D2 dar. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese, auch nicht in Teilen, zu verwerten, zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben, wenn D2 nicht ausdrücklich schriftlich die Zustimmung dazu erteilt. Sollte der Vertragspartner diesen Vereinbarungen zuwider handeln, so hat er an D2 eine Vertragsstrafe von zumindest EUR 4.000,-- zu bezahlen. Die Geltendmachung von über diesen Betrag hinausgehenden Ansprüchen durch D2 ist nicht ausgeschlossen.
4.4. Durch die Bezahlung des vereinbarten Entgelts für die Teilnahme von D2 an der Präsentation (Abschlagshonorar) räumt D2 dem Vertragspartner keinerlei Rechte ein. Sollte der Vertragspartner nach erfolgter Präsentation an D2 keinen Auftrag erteilen, ist D2 berechtigt, die für die Präsentation verwendeten Konzepte und Ideen - in welcher Form auch immer - künftig weiter zu nutzen.
4.5. D2 beht sich vor, Aufträge zur Gänze oder teilweise an Subunternehmer weiterzugeben, wobei sich jedoch an der Haftung von D2 nichts gegenüber den in diesen AGB vorgesehenen Bestimmungen ändert.
4.6. D2 übernimmt keine wie auch immer geartete Haftung für vom Auftraggeber ergebene Daten. D2 haftet auch nicht für den allfälligen Verlust von Daten bei D2 oder allfälligen Subauftragnehmern.
5. Haftung, Gewährleistung und Schadenersatz
5.1. D2 wird sämtliche Lieferungen oder Dienstleistungen dem Auftraggeber zur Genehmigung übermitteln. Der Auftraggeber von D2 ist verpflichtet, von D2 oder der von D2 beauftragten Subunternehmer ermittelte Unterlagen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und binnen zwei Arbeitstagen allfällige Reklamationen oder Änderungswünsche bekannt zu geben. Erhält D2 oder der von D2 beauftragten Subunternehmer nicht Korrekturen vom Auftraggeber, gelten die ermittelten Unterlagen als vom Auftraggeber freigegeben, wodurch die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen ist.
5.2. D2 wird den Auftraggeber auf für D2 erkennbare rechtliche Schwierigkeiten hinweisen. D2 ist jedoch nicht verpflichtet, Überprüfungen auf eigene Kosten von dritter Seite durchführen zu lassen. In Zweifelsfällen wird D2 nach Abstimmung mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten eine rechtliche Überprüfung veranlassen. Lehnt der Auftraggeber eine derartige rechtliche Überprüfung ab, so ist D2 von jeglicher Haftung frei.
5.3. Macht der Auftraggeber allfällige Gewährleistungsansprüche nicht spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablieferung der (Teil-)Leistungen von D2 schriftlich unter konkreter Benennung des allfälligen Mangels geltend, so gelten diese als genehmigt.
5.4. Im Fall von Reklamationen des Auftraggebers steht D2 das Recht zur Verbesserung binnen einer Frist von zumindest 14 Tagen zu. Der Auftraggeber kann nur dann die Verminderung des Entgelts verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn ein Versuch von D2, den Mangel zu beheben, nach angemessener Fristsetzung des Vertragspartners fehlgeschlagen ist oder die Ersatzlieferung wiederum mangelhaft ist.
5.5. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind für Fälle der leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf den Betrag, der für die zugrunde liegende Lieferung bzw. Leistung als Entgelt vereinbart war, jedenfalls aber mit EUR 4.000,-- beschränkt.
6. Eigentumsvorbehalt, geistiges Eigentum, Agenturvergütung
6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben Lieferungen Eigentum von D2 und räumt D2 keine Werknutzungsrechte oder -bewilligungen ein. Stellt D2 eine Website für den Auftraggeber online, so bevollmächtigt der Auftraggeber D2, bis zu vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars die Website auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers offline zu schalten oder offline schalten zu lassen.
6.2. D2 räumt dem Vertragspartner keine über den konkreten Zweck und den konkreten Auftrag hinausgehenden Werknutzungsrechte oder -bewilligungen ein. Vereinbaren die Vertragsteile nicht schriftlich anderes, so räumt D2 dem Auftraggeber Werknutzungsrechte oder -bewilligungen nur für Österreich und nur für die Dauer der Vereinbarung, höchstens jedoch für den Zeitraum von zwei Jahren ein. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Vertragspartner nicht mehr berechtigt, Leistungen von D2 zu verwenden.
6.3. D2 ist berechtigt, auf sämtlichen Produkten angemessen auf die Kreativleistungen von D2 hinzuweisen. Bei Kreativleistungen für Webdesign ist D2 berechtigt, den Hinweis auf die Kreativleistung als Hyperlink zur Website von D2 zu gestalten. Dem Vertragspartner steht dafür kein Entgeltanspruch zu.
6.4. Sollte der Vertragspartner den Punkten 6.1 bis 6.3 zuwider handeln, so hat er an D2 eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,-- zu bezahlen. Die Geltendmachung von über diesen Betrag hinausgehenden Forderungen durch D2 ist nicht ausgeschlossen.
7. Unterlagen des Auftraggebers
7.1. Für die Nutzung der von D2 im Rahmen eines Agenturvertrags erbrachten Leistungen steht D2 auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Anspruch auf eine Agenturvergütung zu, falls der Auftraggeber die Leistungen von D2 weiter nutzt. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem im letzten Vertragsjahr betreuten Etat und beträgt im ersten Jahr 20%, im zweiten Jahr 10% des zuletzt betreuten Etats.
7.2. Stellt der Auftraggeber Unterlagen welcher Art auch immer (wie etwa Texte, Fotos, Grafiken) bei, so steht er dafür ein, dass er die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Rechte innehat und berechtigt ist, diese Unterlagen an D2 zur entsprechenden Verwendung (7.3) weiter zu geben. Sollten Dritte Rechte an diesen Unterlagen behaupten, so hält er D2 schad- und klaglos.
7.3. D2 ist berechtigt, derartige Unterlagen im Rahmen der Erfordernisse des konkreten Auftrags in jeder denkbaren Weise zu bearbeiten.
8. Sonstiges
8.1. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das jeweilige für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht. Es gilt materielles österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien.
8.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon ungültig sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
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